Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zur Abrechnung reproduktionsmedizinischer Leistungen:
(aus: Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 8 vom 20.02.2004, Seite A-526 / B-438 / C-430)
1. Reproduktionsmedizinische Leistungen nach GOÄ
Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer
gibt folgende, mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie dem
Bundesministerium des Innern abgestimmte Empfehlungen zur Abrechnung
reproduktionsmedizinischer Leistungen nach GOÄ bekannt:
1.1 Abrechnung der In-vitro-Fertilisation
Follikelentnahme nach Nr. 315 GOÄ.
Nr. 315 ist je Ovar einmal für die Follikelentnahme
berechnungsfähig, auch wenn je Ovar mehr als ein Follikel entnommen wird. Die
Berechnung der Nr. 297 für die Entnahme des einzelnen Follikels neben Nr. 315 für
die Punktion des Ovars ist nicht zulässig (§ 4 Abs. 2 a GOÄ).
Punktion des Douglasraums zwecks Asservation ggf.
weiterer Follikel nach Nr. 316.
Nr. 316 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Mikroskopisch-zytologische Untersuchung der aus dem Ovar
entnommenen Follikel analog Nr. 4852.
Die Untersuchung analog nach Nr. 4852 ist je entnommenem
Follikel berechnungsfähig.
Präparation der Oozyten vor Anlegen der Eizellkulturen
analog Nr. 4751.
Nr. 4751 analog für die Oozytenpräparation ist im
Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen analog Nr. 4873.
Nr. 4873 analog für die
In-vitro-Eizell-Spermien-Kulturen ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn
mehr als eine Kultur angelegt wird. Die Analogbewertung nach Nr. 4873 für die
Eizell-Spermien-Kultur schließt sämtliche, damit methodisch in Zusammenhang
stehende, Maßnahmen ein (unter anderem Umsetzen der gewonnenen Eizellen in
vorbereitete Kulturschalen, mikroskopische Kontrolle der Vorkulturen, Ansetzen
der eigentlichen Eizell-Spermien-Kulturen, Dokumentation der Entwicklung am
folgenden Tag, Putzen der Eizellkumuluskomplexe unter mikroskopischer Kontrolle
nach Beendigung der Eizell-Spermien-Kulturen).
Beurteilung des Pronukleus-Stadiums analog Nr. 4852.
Nr. 4852 analog für die Beurteilung des PN-Stadiums
ist je Eizelle berechnungsfähig und schließt jeweils die Beurteilung, ob ein
PN-Stadium erreicht wurde, die Beurteilung etwaiger Auffälligkeiten an der
Eizelle sowie die Dokumentation ein.
Ansetzen der Prä-Embryonenkulturen analog Nr. 4873.
Die Analogposition ist nur einmal berechnungsfähig,
auch wenn mehr als
eine Prä-Embryonenkultur angesetzt wird. Die
Analogbewertung nach Nr. 4873 für das Anlegen der Prä-Embryonenkulturen schließt
alle methodisch damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ein (unter anderem
Ansetzen der Kulturen, Umsetzen der Embryonen in neue Kulturplatten zur
Vorbereitung für den Transfer und jeweilige Dokumentation).
Mikroskopische Untersuchung der Prä-Embryonen vor
Embryotransfer analog Nr. 4852.
Die Analogposition ist je Prä-Embryo berechnungsfähig und
schließt alle methodisch damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ein (unter
anderem mikroskopisch-zytologische Untersuchung der Prä-Embryonenkulturen,
Grading der Embryonenqualität, Schrift- und Fotodokumentation).
Embryotransfer, einschließlich Einführen eines
speziellen Doppelkatheters, analog nach Nr. 1114.
Nr. 1114 ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr
als ein Embryo übertragen wird.
Über die in diesem Beschluss genannten Leistungen hinaus
sind umfangreiche weitere Leistungen bei der Durchführung einer
In-vitro-Fertilisation erforderlich. Eine Zusammenstellung der im Rahmen eines
IVF-Zyklus in der Regel medizinisch erforderlichen Einzelleistungen (gynäkologische
Untersuchungen, Ultraschalluntersuchungen, Hormonlaborbestimmungen, künstliche
ovarielle Stimulation, Eizellentnahme, so genanntes spezielles IVF-Labor und
Embryotransfer, klinische, sonographische und laborchemische Befundkontrollen
nach Embryotransfer) ist auf Anforderung bei der Bundesärztekammer/Dezernat IV
erhältlich.
1.2 Abrechnung der intrazytoplasmatischen
Spermieninjektion
Wird zusätzlich zu der oben beschriebenen
In-vitro-Fertilisation (IVF) eine intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
durchgeführt, so sind hierzu weitere, spezielle Maßnahmen an Eizellen und
Spermien erforderlich. Im Zusammenhang mit den dabei anfallenden
Einzelleistungen hat der Ausschuss „Gebührenordnung“ folgende
Abrechnungsempfehlungen beschlossen:
Mikroskopisch durchgeführte Isolierung und Aufnahme
eines einzelnen Spermiums sowie Punktion einer Metaphase II-Oozyte unter
Mikrokulturbedingungen, einschließlich Vorbehandlung des Follikelpunktats und
Entfernung des Eizellkumulus, analog Nr. 4873.
Die Analogposition ist je punktierte Oozyte berechnungsfähig.
Insemination der Oozyte durch Injektion des
Spermatozoons durch das Oolemm nach Nr. 1114.
Die Leistung ist je behandelte Eizelle berechnungsfähig.
Dichtegradientenisolierung der Spermien nach Nr. 4003.
Nr. 4003 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
1.3 Abrechnung von Leistungen bei Verwendung von
kryokonservierten Hodengewebsproben
Werden zur Durchführung einer IVF oder einer mit ICSI
kombinierten IVF Spermien verwendet, die aus operativ entnommenen
kryokonservierten Hodengewebsproben entstammen, so sind hierfür nach Auftauen
des Materials spezielle Leistungen zur Spermiengewinnung erforderlich. Der
Ausschuss „Gebührenordnung“ hat hierzu folgende Abrechnungsempfehlungen
beschlossen:
Biochemisch-mechanische Gewebspräparation zur
Spermiengewinnung, einschließlich Untersuchung der Hodengewebsproben nach dem
Auftauen, analog Nr. 4872.
Die Analogposition ist im Behandlungsfall nur einmal
berechnungsfähig.
2. Diagnostische Leistungen in der Schlafmedizin
nach GOÄ
Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer
gibt folgende, mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie dem
Bundesministerium des Innern abgestimmte Empfehlungen zur Abrechnung
diagnostischer Leistungen in der Schlafmedizin nach GOÄ bekannt:
2.1 Kardiorespiratorische Polygraphie
Der Leistungskomplex der kardiorespiratorischen Polygraphie
(so genanntes „Kleines Schlaflabor“) setzt sich aus folgenden Leistungen
zusammen:
