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Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer

(Stand: 16.September 2005)


(Stand: 16.September 2005)


Privatliquidation von Früherkennungsleistungen bei Neugeborenen

10. Sitzung vom 18. Juli 1997

Bei der Geburt ist die Behandlung des Kindes nicht von der Behandlung der Mutter zu trennen. Damit gilt, dass das Kind grundsätzlich wie die Mutter versichert ist, es sei denn, Anderslautendes wird vorher ausdrücklich geäußert. In den Fällen, in denen die Mutter privatversichert, das Kind jedoch später gesetzlich krankenversichert ist, ist diese Auffassung im Widerspruchsfall jedoch rechtlich umstritten. Deshalb sollte nach Möglichkeit dieser Punkt mit der Mutter oder dem Vater vorher geklärt werden, zum Beispiel durch Aufnahme eines entsprechenden Passus in den Wahlarztvertrag und ausdrücklichen Hinweis auf diesen Passus.



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Definition des Behandlungsfalles in der allgemeinen Bestimmung Nr. 1 zu Abschnitt B der GOÄ

5. Sitzung vom 13. März 1996

Der Behandlungsfall ist (in bezug auf eine Erkrankung) dann verstrichen, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens 1 erhöht hat.



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Berechnung Nr.2 GOÄ bei ambulanter Behandlung

7.Sitzung vom 12.09.1996

Die "Inanspruchnahme des Arztes" in der Legende der Nr.2 ist zu verstehen als "Inanspruchnahme der Praxis", da die Helferin auf Anweisung des Arztes tätig wird. Nr.2 GOÄ ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar.



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Berechnung Nr. 2 im stationären Bereich

12. Sitzung vom 4. November 1997

Die Leistung nach Nr. 2 des GOÄ-Gebührenverzeichnisses ist im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung im stationären Bereich in aller Regel nicht berechenbar.
Dadurch, dass die Legende der Nr. 2 auf eine „Inanspruchnahme des Arztes" abgestellt ist und die Berechenbarkeit der Nr. 2 anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden darf (Anmerkung zur Nr. 2 GOÄ), sieht der Ausschluss die Messung von Körperzuständen als persönlich zu erbringende Leistung des Wahlarztes oder des ständigen ärztlichen Vertreters und hält eine Delegation dieser Leistung im Krankenhaus für ausgeschlossen.



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Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

9. Sitzung vom 13. März 1997

Der Ausschluss sieht keine Grundlage dafür, der mancherorts vertretenen Auslegung zu folgen, neben der Nr. 3 außer Leistungen nach Nrn. 5 bis 8, 800, 801weitere Leistungen (zum Beispiel Sonderleistungen) berechnen zu können. Somit wird die bisherige Auffassung der Bundesärztekammer, wonach Nr. 3 entweder nur alleine oder nur und ausschließlich neben den in der Anmerkung genannten Nummern berechnet werden kann, bestätigt.
Damit ist auch klargestellt, dass Nr. 3 nicht neben Nr. 50 (Besuch) abrechenbar ist. Dass die Nr. 3 in der Anmerkung zur Nr. 50 fehlt, beruht einzig darauf, dass die Anmerkung zur Nr. 3 erst spät im Verordnungsverfahren (durch den Bundesrat) eingebracht wurde und deshalb redaktionell in der Anmerkung zu Nr. 50 „vergessen" wurde.



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Berechenbarkeit der Nr.4 neben Nr.1 GOÄ

6.Sitzung vom 21.05.1996

Die Nrn.4 und 1 der GOÄ sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn.1 und 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies zum Beispiel der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerstkommunikationsgestörten Patienten. In allen anderen Fällen ist die Nebeneinanderberechenbarkeit möglich.



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Mehrfachberechnung der Nr. 5 GOÄ

7. Sitzung vom 12. September 1996

Auch wenn sich die symptombezogene Untersuchung auf unterschiedliche Organsysteme beziehungsweise unterschiedliche Erkrankungen bezieht, ist Nr. 5 nur einmal im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes berechnungsfähig. Die Leistungslegende zu Nr. 5 unterscheidet nicht, ob sie sich auf die Untersuchung eines oder mehrerer Organsysteme beziehungsweise Erkrankungen bezieht. Seinen formalen Niederschlag findet dies in der GOÄ auch durch die Allgemeine Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt B I, wonach bei Mehrfachberechnung der Nr. 5 an demselben Tag die „jeweilige Uhrzeit" anzugeben ist. Auch kann es nicht als sachgerecht angesehen werden, dass bei Mehrfachansatz der Nr. 5 eine höhere Bewertung als zum Beispiel für den Ganzkörperstatus nach Nr. 8 resultiert.
Ist die vom Arzt durchgeführte symptombezogene Untersuchung besonders aufwendiger Art dadurch, dass im Bereich mehrerer Organsysteme untersucht wird, so ist gegebenenfalls eine Abrechnung unter Überschreitung des Schwellenwertes angemessen.



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Zuschlag A im Zusammenhang mit Besuchsleistungen

5.Sitzung vom 13.03.1996

Wenn neben der Leistung nach Nr.50 GOÄ (Hausbesuch) eine berechenbare Untersuchungsleistung (zum Beispiel nach Nr.7) im Rahmen eines Hausbesuches "außerhalb der Sprechstunde" (zum Beispiel am Mittwoch Nachmittag) erbracht wird, ist zur Nr.7 damit auch der Zuschlag nach Buchstabe A berechenbar.



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Berechnung des Zuschlags F bei späterem Besuchsantritt

5. Sitzung vom 13. März 1996

In Fällen, in denen ein Besuch vor 20.00 Uhr bestellt, aber erst nach 20.00 Uhr ausgeführt wird, ist der Zuschlag „F" berechenbar. Die Verzögerung muss jedoch sachlich begründet sein und darf nicht im Ermessen des Arztes liegen.



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Berechnung der Besuchsgebühr (Nr.50) GOÄ neben der Leichenschau (Nr.100 GOÄ)

Neufassung/Stand 01.07.2001

Die Empfehlung des Bundesärztekammer-Ausschusses "Gebührenordnung" zur Berechnung der Besuchsgebühr nach Nr. 50 - neben der Leichenschau - wurde von den Gremien der Bundesärztekammer erneut beraten. Zwei rechtskräftige Amtsgerichtsurteile (AG Herne/Wanne, Az. 2 C 380/98 und AG Oberhausen; 37) haben die Abrechenbarkeit der Besuchsgebühr neben der Leichenschau verneint. Die Beschlussempfehlung, wonach neben der Leichenschau und dem hierfür abrechenbaren Wegegeld die Besuchsgebühr regelhaft abrechnungsfähig ist, ist deshalb revidiert worden. Wenngleich mit der Gebühr nach der Nr. 100 GOÄ und dem berechenbaren Wegegeld die ärztliche Tätigkeit nicht umfassend bewertet ist, sprechen juristische Gründe dafür, vom regelhaften Ansatz der Besuchsgebühr abzusehen. 

Zur gebührenrechtlichen Problematik wird Folgendes festgestellt:
Nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Leichenwesen hat der Arzt die Leichenschau unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall vorzunehmen. Im Rahmen der Leichenschau hat der Arzt insbesondere festzustellen, ob der Tod eingetreten ist. Der von Dritten angezeigte Todesfall muss durch den Arzt bestätigt werden.
Mit der Vierten Änderungsverordnung zur Amtlichen Gebührenordnung für Arzte (GOÄ) - in Kraft getreten am 1. Januar 1996 - ist in den Allgemeinen Bestimmungen zur GOÄ-Nr. 100 - Leichenschau - geregelt, dass der Arzt zur Erbringung dieser Leistung außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnen darf. Es erklärt sich aus dem Leistungsinhalt der Nr. 100 nämlich der Untersuchung eines Toten -, dass ein Besuch nach Nr. 50 GOÄ nicht zusätzlich berechnungsfähig ist, weil nach der Leistungslegende eine Beratung und eine symptombezogene Untersuchung obligate Leistungsbestandteile der Leistung nach Nr. 50 sind. Im Umkehrschluss ist allerdings zu folgern, dass der Besuch nach Nr. 50 GOÄ immer dann berechnungsfähig ist, wenn es sich nicht oder noch nicht um einen Toten handelt, wenn der Arzt sich zum Beispiel zu der Behandlung eines Kranken außerhalb seiner Arbeitsstätte beziehungsweise Wohnung begibt und zum Zeitpunkt der Anforderung des "Besuches" durch den Arzt (noch) nicht zweifelsfrei festzustellen war, ob der betreffende Patient bereits gestorben war oder nicht. Ob es sich um einen Kranken oder bereits um einen Verstorbenen handelt, bedarf im Regelfall sachverständiger Feststellung durch den Arzt. Dies gilt auch, wenn die Person bis zum Eintreffen des Arztes zwischenzeitlich gestorben ist und ärztliche Hilfe nicht mehr erforderlich war. Hier gilt, dass der Arzt die gegebenenfalls unvollständige Erbringung der Besuchsleistung nicht zu verantworten hat und diese damit abrechenbar ist. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Besuch dann zulasten der GKV entsprechend zu berechnen.
In Fällen, in denen die Person vor dem oder beim Eintreffen des Arztes kurzfristig gestorben ist, kann die Leichenschau aufgrund der vorgeschriebenen Notwendigkeit der Feststellung des Vorliegens sicherer Todeszeichen erst zwei Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Dies erfordert unter Umständen ein zweites Aufsuchen zur Durchführung der Leichenschau. Insgesamt ist dann die Nr. 100 nur einmal berechnungsfähig, da die "Feststellung des Todes" als obligater Bestandteil der Leistung nach Nr. 100 erst anlässlich des nochmaligen Aufsuchens erbracht werden kann. In der Regel dürften aber bei derart gelagerten Fällen für das erste Aufsuchen die Voraussetzungen zur Berechnung eines Besuches gegeben sein. 
Eine Besuchsgebühr kann allerdings bei bereits lange vorher eingetretenem Tod und Vorliegen sicherer Todeszeichen (zum Beispiel Wasserleiche) oder bei Vorliegen eines vorläufigen Leichenscheins nicht berechnet werden. Wird der Arzt wegen besonderer Dringlichkeit beispielsweise aus laufendem Praxisbetrieb zu einer Leichenschau gerufen, kann die GOÄ-Nr. 100 mit höherem Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden; dasselbe gilt für Leichenschauen an Wochenenden, Feiertagen, nachts usw. Auch andere Umstände, zum Beispiel Untersuchung der Leiche unter erschwerenden ärztlichen Verhältnissen, zum Beispiel ausgeprägte Adipositas des Verstorbenen oder auch der Zustand der Leiche (Verwesung), können eine Begründung für einen höheren Steigerungsfaktor sein.

Vorläufiger Leichenschein
Im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes wird wegen der im Regelfall unvollständigen Leichenschau der Ansatz der Nr. 100 GOÄ nicht für sachgerecht gehalten. Die ärztlichen Teilleistungen sind in diesem Falle gesondert berechnungsfähig, zum Beispiel mit den Nummern 7 für die Untersuchung und 70 analog, für die "Ausstellung eines vorläufigen Leichenscheins". Die Schaffung einer angemessenen Bewertung der Leichenschau wird bei einer Weiterentwicklung der GOÄ als notwendig vorgemerkt.



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Anästhesiologisches Stand-by

1.Sitzung vom 4.11.1999

Das anästhesiologische Stand-by, definiert als "kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen durch den Arzt für Anästhesiologie während eines diagnostischen und /oder therapeutischen Eingriffs eines anderen Arztes, ohne Narkose, einschließlich Bereitstellung der Ausrüstung zur Behandlung von Zwischenfällen", kann je angefangene 30 Minuten analog der Nr. 62 GOÄ (150 Punkte) berechnet werden.
Wird im Verlauf der Überwachung eine Narkose/Anästhesie nach den Nrn.450-474 oder 476-479 GOÄ erforderlich, so kann dies im Anschluss an die Überwachung berechnet werden.
Die Notwendigkeit beider Verfahren ist zu begründen, und die jeweiligen Zeiten sind in der Rechnung anzugeben. Beide Verfahren sind nach anästhesiologischen Standards zu dokumentieren.



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Berechnung Nr. 75 GOÄ für den ausgefüllten Konsilschein

10. Sitzung vom 18. Juli 1997

Durch die Fassung der Legende zu Nr. 60 GOÄ „konsiliarische Erörterung ..." ist dem Wesen des Konsils entsprechend der Befund- und Meinungsaustausch zwischen den Ärzten in der Konsiliarleistung enthalten. Nicht festgelegt ist in der GOÄ, in welcher Form dies erfolgt, zum Beispiel mündlich oder schriftlich. In jedem Fall ist aber auch die schriftlich Befunddarstellung und Erörterung Bestandteil der Leistung nach Nr. 60 GOÄ und kann deshalb nicht eigenständig - zum Beispiel mit Nr. 75 GOÄ - neben dem Konsil nach Nr. 60 GOÄ berechnet werden. Allerdings steht dem Arzt eine Wahlfreiheit zu, ob er in Fällen, in denen der ausgefüllte Konsilschein die Voraussetzungen der Nr. 75 GOÄ in allen Inhalten erfüllt, diese oder Nr. 60 GOÄ berechnet.



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Keine Berechnung Nr. 200 neben Nrn. 2000 bis 2005

7. Sitzung vom 12. September 1996

Die Leistungen nach den Nrn. 2001, 2002, 2004 und 2005 stellen operative Leistungen dar, da in den Legenden auf „Naht" und/oder „Umschneidung" abgestellt ist. Die Leistungen nach den Nrn. 2000 und 2003 beinhalten im Leistungsumfang („Erstversorgung") im wesentlichen den Verband. Eine Berechnung der Nr. 200 neben den Nrn. 2001 oder 2003 würde deshalb den Leistungsinhalt doppelt berücksichtigen.
Anmerkung: Anders dagegen bei der Nr. 2006, daneben ist Nr. 200 berechenbar (1. Sitzung vom 30. August 1991).



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Berechnung Nrn. 297 und 298 nebeneinander bzw. Mehrfachberechnung

10. Sitzung vom 18. Juli 1997

Die Nrn. 297 und 298 GOÄ stellen auf die jeweilige Abstrichentnahme eines Materials aus derselben Körperregion ab. Die Einschränkung, dass es sich um Abstriche „eines Material" handelt, ergibt sich aus dem Leistungsziel und der Art der Durchführung (die jeweils getrennte Entnahme, Aufbereitung und weitere Untersuchung). Bei unterschiedlichen Materialien (Abstrichentnahme aus verschiedenen Körperregionen) könne die Nrn. 297 und 298 auch jeweils mehrfach zur Abrechnung kommen.
Die in GOÄ-Kommentaren vertretene Auffassung, dass dann, wenn aus derselben Körperregion Abstriche sowohl zur zytologischen als auch zur mikrobiologischen Untersuchung entnommen werden, die mikrobiologische Abstrichentnahme eine „unselbständige Teilleistung" der Nr. 297 im Sinne des §4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ wäre, wird vom Ausschuss abgelehnt. Die Abstriche werden getrennt entnommen und aufbereitet. Geringfügige Leistungsüberschneidungen (hinsichtlich Lagerung der Patienten und Einstellung des Abstrichgebietes) sind durch die unterschiedlichen Bewertungen der Nrn. 297 und 298 GOÄ berücksichtigt.



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Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 7 vom 15.02.02, Seite A-458

Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen analog Nr. 302 GOÄ (250 Punkte).
Bei Behandlung verschiedener Körperareale in einer Sitzung ist die Nr. 302 analog pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Der Ausschuss „Gebührenordnung“ geht von einer durchschnittlichen Anzahl von zwei bis drei, maximal vier Sitzungen pro Behandlungsfall aus.



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Abrechnung von Stanzbiopsien im Rahmen der Prostatakarzinom-Früherkennung:

Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 14 vom 04.04.2003, Seite A-946 / B-794 / C-742

Werden im Rahmen der Prostatakarzinom-Früherkennung mehrere Stanzbiopsien aus der Prostata entnommen, so ist die Gebührenposition Nr. 319 (Punktion der Prostata, 200 Punkte) je Behandlungsfall maximal bis zu sechsmal ansatzfähig.



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Subkutane neben oraler Impfung (Nrn. 375, 376, 377 GOÄ)

7. Sitzung vom 12. September 1996

Dadurch, dass es in der Nr. 377 heißt "Zusatzinjektion", ist eine erste Injektion vorausgesetzt. Die Impfleistung Polio/D/T ist demnach mit der Kombination der Nrn. 375 und 376 berechenbar.



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Höchstens dreimalige Berechnung der Nr. 420 GOÄ in einer Sitzung

7. Sitzung vom 12. September 1996

Nr. 420 GOÄ ist maximal dreimal auf je ein Organ bezogen mit je 80 Punkten, höchstens also mit 240 Punkten berechenbar.



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Aufrechterhaltung der normalen Körpertemperatur während einer Narkose

17. Sitzung vom 17. Dezember 1998

Die Aufrechterhaltung der normalen Körpertemperatur bei einer Narkose ist nicht als eigenständige Leistung (auch nicht analog) berechenbar. Die besondere Schwierigkeit bei der Durchführung der Narkose und der erhöhte Zeitaufwand ist durch die Anwendung eines Steigerungsfaktors oberhalb des Schwellenwertes erfassbar.



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Leitung der postnarkotischen Überwachungsphase

13. Sitzung vom 3. Februar 1998

Der Ausschuss sieht keine klare Abgrenzungsmöglichkeit von der (nicht berechenbaren) postoperativen Leitungstätigkeit beispielsweise des Chirurgen und keine klare inhaltliche Beschreibung des Leistungsgeschehens. Hinzu kommt, dass in dem Falle, dass der Anästhesist postnarkotisch beim Patienten verweilt, ohne dass währenddessen andere berechnungsfähige Leistungen anfallen, die Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ abrechenbar ist. In dem Falle, dass der Anästhesist beispielsweise Herz/Kreislauf, Atmung und Ausscheidung des Patienten kontrollieren muss, sind diese Leistungen mit GOÄ-Positionen erfassbar (zum Beispiel Untersuchungsleistungen). Somit ist die Voraussetzung des §6 Abs. 2 GOÄ „nicht in der GOÄ enthalten" nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der GOÄ Patientenübergaben (vgl. Anmerkung nach Nr. 60 GOÄ) und eine Rufbereitschaft sowie des Bereitstehen eines Arztes ausdrücklich nicht berechnungsfähig sind (vgl. §4 Abs. 2a GOÄ).
Der Ausschuss sieht deshalb diese Leistung als nicht eigenständig - auch nicht analog - berechenbar an.



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Definition des „Körperteils" im Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 551 GOÄ (Reizstrombehandlung)

15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Als Körperteil sind anzusehen:

a) Schultergürtel mit Hals
b) übrige dorsale Rumpfseite
c) übrige ventrale Rumpfseite
d) re. o. li. Schulter mit Oberarm
e) re. o. li. Ellenbogen mit Oberarm und Unterarm
f) re. o. li. Hand mit Unterarm
g) re. o. li. Hüfte mit Oberschenkel
h) re. o. li. Knie mit Oberschenkel und Unterschenkel
i) re. o. li. Fuß mit Unterschenkel


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Videoendoskopie in der Gastroenterologie

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Videoendoskopie-Zuschlag zu den Leistungen Nrn. 682 bis 689 GOÄ bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaser-Endoskops, ggf. einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (z. B. Vergrößerung) und Aufzeichnung, analog Nr. 5298 GOÄ (der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v. H. des Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung).
Der Zuschlag analog Nr. 5298 ist ausschließlich dann neben Nr. 682 bis 689 berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiber-Endoskops ein digitales Bilderzeugungs- bzw. Verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle der konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf ein konventionelles Glasfiber-Endoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw. Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig.



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Videodokumentation von Muttermalen

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und -auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung), analog Nr. 612 GOÄ (757 Punkte).
Die Analogempfehlung zur Videodokumentation von Muttermalen bedurfte einer Klarstellung, da sowohl seitens der Leistungserbringer als auch aufseiten der privaten Krankenversicherungen Unsicherheit darüber bestand, um welche spezielle Untersuchungstechnik im Gegensatz zur konventionellen Dermatoskopie es sich hierbei handelt.



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Prächirurgische Epilepsiediagnostik

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 7 vom 15.02.02, Seite A-458

Prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung mittels kontinuierlichem, iktuale und interiktuale Ereignisse registrierenden Vielkanal-Video-EEG-Monitoring und simultaner Doppelbildaufzeichnung unter Benutzung von Oberflächen- und/oder Sphenoidalelektroden einschließlich Provokationstests, von mindestens 24 Stunden Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) + analog Nr. 838 GOÄ (550 Punkte) + analog Nr. 860 GOÄ (920 Punkte), bis zu sechsmal im Behandlungsfall.
Prächirurgische Intensivüberwachung eines Epilepsie-Patienten durch den Neurologen im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT, einschließlich aller diesbezüglich erforderlichen ärztlichen Interventionen, von mindestens 24 Stunden Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) bis zu sechsmal im Behandlungsfall.
Prächirurgische epilepsiediagnostische Messung intracranieller kognitiver Potenziale, einschließlich Aufzeichnung und Auswertung analog Nr. 1408 GOÄ (888 Punkte).
Prächirurgische epilepsiediagnostische kortikale Elektrostimulation, einschließlich Aufzeichnung und Auswertung analog Nr. 839 GOÄ (700 Punkte).
Unabdingbare Voraussetzung einer operativen Behandlung der Epilepsie ist eine exakte prächirurgische Diagnostik, die sich, abgesehen von der Langzeitbeobachtung unter Intensivüberwachungsbedingungen, aus einem Bündel von ärztlichen Interventionen zusammensetzt. Für die besonderen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT durch den Neurologen erbracht werden müssen, hält der Ausschuss „Gebührenordnung“ eine Analogbewertung nach Leistungsnummer 827 a GOÄ für sachgerecht. Bei der Messung intracranieller kognitiver Potenziale und der kortikalen Elektrostimulation handelt es sich um
fakultative invasive Maßnahmen.



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Analogbewertung der medizinischen Trainingstherapie

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie, einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nr. 842 GOÄ (500 Punkte).
Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nr. 842 ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z. B. MedX-CE-/ und/oder LE-Therapiemaschinen) analog Nr. 846 GOÄ (150 Punkte), zuzüglich zusätzliches Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 GOÄ (je Sitzung, 120 Punkte), zuzüglich begleitende krankengymnastische Übungen nach Nr. 506 GOÄ (120 Punkte).
Die Nrn. 846 analog, 558 analog und 506 sind pro Sitzung jeweils einmal berechnungsfähig.
Eine Behandlungsserie kann maximal bis zu 25 Sitzungen umfassen. Die Durchführung jeder einzelnen Trainingssitzung muss unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Unter den Begriff „Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztrainingsgeräten“ fallen beispielsweise sporttherapeutische Trainingskonzepte wie die MedX-Therapie, die medizinische Kräftigungstherapie der Gesellschaft für Medizinische Kräftigungstherapie (GMKT) sowie das Trainingskonzept des Forschungs- und Präventionszentrums (FPZ)/Köln. Wie bei allen Methoden der physikalischen und rehabilitativen Medizin ist die Durchführung therapeutischer, aber auch diagnostischer Leistungsbestandteile teilweise delegationsfähig an speziell geschultes medizinisches Personal. Allerdings müssen Therapieplanung und Ergebniskontrolle zwingend durch einen Arzt erfolgen; während der therapeutischen Sitzung ist eine ärztliche Aufsicht zu gewährleisten. Fitness- und Krafttrainingsmethoden, die, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten (z. B. MedX-Therapiemaschinen) mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden, nicht den Anforderungen der ärztlich geleiteten medizinischen Trainingstherapie entsprechen, sind nicht als nach GOÄ abrechnungsfähige ärztliche Leistung anzuerkennen.



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Prächirurgische Epilepsiediagnostik

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 7 vom 15.02.02, Seite A-458

Prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung mittels kontinuierlichem, iktuale und interiktuale Ereignisse registrierenden Vielkanal-Video-EEG-Monitoring und simultaner Doppelbildaufzeichnung unter Benutzung von Oberflächen- und/oder Sphenoidalelektroden einschließlich Provokationstests, von mindestens 24 Stunden Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) + analog Nr. 838 GOÄ (550 Punkte) + analog Nr. 860 GOÄ (920 Punkte), bis zu sechsmal im Behandlungsfall.
Prächirurgische Intensivüberwachung eines Epilepsie-Patienten durch den Neurologen im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT, einschließlich aller diesbezüglich erforderlichen ärztlichen Interventionen, von mindestens 24 Stunden Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) bis zu sechsmal im Behandlungsfall.
Prächirurgische epilepsiediagnostische Messung intracranieller kognitiver Potenziale, einschließlich Aufzeichnung und Auswertung analog Nr. 1408 GOÄ (888 Punkte).
Prächirurgische epilepsiediagnostische kortikale Elektrostimulation, einschließlich Aufzeichnung und Auswertung analog Nr. 839 GOÄ (700 Punkte).
Unabdingbare Voraussetzung einer operativen Behandlung der Epilepsie ist eine exakte prächirurgische Diagnostik, die sich, abgesehen von der Langzeitbeobachtung unter Intensivüberwachungsbedingungen, aus einem Bündel von ärztlichen Interventionen zusammensetzt. Für die besonderen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT durch den Neurologen erbracht werden müssen, hält der Ausschuss „Gebührenordnung“ eine Analogbewertung nach Leistungsnummer 827 a GOÄ für sachgerecht. Bei der Messung intracranieller kognitiver Potenziale und der kortikalen Elektrostimulation handelt es sich um fakultative invasive Maßnahmen.



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Analogbewertung der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund nach § 6 Abs. 2 GOÄ:

Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 14 vom 04.04.2003, Seite A-946 / B-794 / C-742

Computergestützte Bestrahlungsplanung (einschließlich Berechnung der individuellen Dosis und Einstellung des Bestrahlungsareals) analog Nr.5800 (Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung, 250 Punkte);
Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (Laserbehandlung einschließlich Infusion des Photosensibilisators) analog Nr. 1366 (Vorbeugende Operation zur Verhinderung einer Netzhautablösung oder operativer Eingriff bei vaskulären Netzhauterkrankungen, 1110 Punkte).
Neben Nr. 1366 GOÄ analog für die photodynamische Therapie am Augenhintergrund sind bei ambulanter Leistungserbringung berechnungsfähig die Zuschläge nach den Nrn. 440, 441, 444 gemäß Allgemeine Bestimmungen nach Nr. 3 Abschnitt C VIII GOÄ.
Die Analogbewertung der PDT am Augenhintergrund nach den Nrn. 5800 beziehungsweise Nr. 1366 bilden die computergestützte Bestrahlungsplanung im Zusammenhang mit der PDT sowie die Laserbehandlung einschließlich Infusion des Photosensibilisators ab. Gegebenenfalls weitere, in gleicher Sitzung medizinisch erforderliche Leistungen, wie zum Beispiel die Fluoreszenzangiographie oder eine Refraktionsbestimmung, sind als selbstständige Leistungen gesondert berechnungsfähig. Die Sachkosten für das pro Behandlung verbrauchte Verteporfin sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GOÄ als Auslagenersatz geltend zu machen.



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Refraktionschirurgie mit Excimerlaser

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Laser in situ – Keratomileusis (Lasik) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr. 1345 GOÄ (1660 Punkte) + analog Nr. 5855 GOÄ (6900 Punkte).
Photorefraktäre Keratektomie (PRK) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr. 5855 GOÄ (6900 Punkte).
Bei der Excimer-Lasik bzw. -PRK handelt es sich – von wenigen medizinischen Indikationen abgesehen (beispielsweise extreme Kurzsichtigkeit oder rezidivierende Hornhauterosionen) – überwiegend um eine Leistung auf Verlangen des Patienten.



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ESWT bei orthopädischen Indikationen

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 7 vom 15.02.02, Seite A-458

Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen ana-
log Nr. 1800 GOÄ (je Sitzung, 1 480 Punkte).
Die vom Ausschuss „Gebührenordnung“ beschlossene Analogbewertung nach Nr. 1800 GOÄ ersetzt die ältere Analogempfehlung für die ESWT bei orthopädischen Indikationen (nach Nr. 1860 GOÄ). Die Notwendigkeit, einen horizontalen Abgleich innerhalb des Bewertungsgefüges der GOÄ, insbesondere im Hinblick auf das Vergütungsniveau umfassender Operationsleistungen sowie im Vergleich zu aktuellen Analogbewertungen anderer neuerer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durchführen zu müssen, war Anlass, die Analogbewertung der ESWT einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Die Behandlung einer Pseudarthrose stellt eine seltene Indikation zur Durchführung einer ESWT dar. Aufgrund größerer Risiken setzt die Behandlung einer Pseudarthrose zwingend besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Traumatologie voraus. Der im Einzelfall höhere Schwierigkeitsgrad und überdurchschnittliche Zeitaufwand bei der Behandlung einer Pseudarthrose mittels ESWT begründet den Ansatz des 3,5fachen Steigerungsfaktors, oder sogar die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe (§ 2 [1] GOÄ).



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Keine Berechenbarkeit der Nr. 2125 GOÄ neben Nr. 2151 bei Alloarthroplastik

17. Sitzung vom 17. Dezember 1998

Die Gelenkresektion bei endoprothetischem Totalersatz eines Gelenks ist als unselbständiger Bestandteil der Zielleistung im Sinne des §4 Abs. 2a anzusehen. Eine eigenständige Berechnung ist deshalb nicht möglich. Die Beschlussfassung des Gebührenordnungsausschusses aus der 1. Sitzung vom 30. August 1991 wird aufrechterhalten.
Die bestehende Unterbewertung der Alloarthroplastiken muss im Rahmen der Novellierung der GOÄ aufgehoben werden. Hierzu ist die Umsetzung des von der Bundesärztekammer entwickelten Konzeptes zur Novellierung der GOÄ zu fordern.



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Keine Nebeneinanderberechnung von Einrichtung und Osteosynthese bei Knochenfraktur

15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Gesonderte Positionen für die „Einrichtung" neben einer Osteosynthese sind auch dann nicht berechenbar, wenn sie in der Leistungslegende der Osteosynthese nicht ausdrücklich genannt sind.



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Berechnung der lichtoptischen Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie)

15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Zur Berechnung der lichtoptischen Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie) ist Nr. 5378 GOÄ heranzuziehen. Der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ ist nicht zusätzlich berechenbar.



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Berechnung der orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Stoßwellenbehandlung

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 7 vom 15.02.02, Seite A-458



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1. Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen

Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen analog Nr. 302 GOÄ (250 Punkte).
Bei Behandlung verschiedener Körperareale in einer Sitzung ist die Nr. 302 analog pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Der Ausschuss „Gebührenordnung“ geht von einer durchschnittlichen Anzahl von zwei bis drei, maximal vier Sitzungen pro Behandlungsfall aus.



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2. ESWT bei orthopädischen Indikationen

Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen analog Nr. 1800 GOÄ (je Sitzung, 1 480 Punkte).
Die vom Ausschuss „Gebührenordnung“ beschlossene Analogbewertung nach Nr. 1800 GOÄ ersetzt die ältere Analogempfehlung für die ESWT bei orthopädischen Indikationen (nach Nr. 1860 GOÄ). Die Notwendigkeit, einen horizontalen Abgleich innerhalb des Bewertungsgefüges der GOÄ, insbesondere im Hinblick auf das Vergütungsniveau umfassender Operationsleistungen sowie im Vergleich zu aktuellen Analogbewertungen anderer neuerer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durchführen zu müssen, war Anlass, die Analogbewertung der ESWT einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Die Behandlung einer Pseudarthrose stellt eine seltene Indikation zur Durchführung einer ESWT dar. Aufgrund größerer Risiken setzt die Behandlung einer Pseudarthrose zwingend besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Traumatologie voraus. Der im Einzelfall höhere Schwierigkeitsgrad und überdurchschnittliche Zeitaufwand bei der Behandlung einer Pseudarthrose mittels ESWT begründet den Ansatz des 3,5fachen Steigerungsfaktors, oder sogar die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe (§ 2 [1] GOÄ).



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Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Photodynamische Lichtbestrahlung von Hautläsionen analog Nr. 566 GOÄ (500 Punkte), bis zu zweimal im Behandlungsfall, zuzüglich Ersatz von Auslagen für die pro Patient verbrauchte photosensibilisierende Substanz nach § 10 GOÄ.
Erstellung eines Behandlungsplans für die dermatologische photodynamische Therapie analog Nr. 5800 GOÄ, einmal im Behandlungsfall, (250 Punkte).
Zuschlag zu der Leistung analog nach Nr. 566 für zwei weitere Bestrahlungsfelder bei ausgedehntem Befund analog Nr. 5802 GOÄ (200 Punkte).
Zuschlag zu der Leistung analog nach Nr. 5802 für jedes weitere Bestrahlungsfeld analog Nr. 5803 GOÄ (100 Punkte),
Daneben sind bei topischer Applikation des Photosensibilisators berechnungsfähig:
Nr. 209 GOÄ für das Auftragen des Photosensibilisators sowie Nr. 200 GOÄ (Okklusionsverband) und Nr. 530 GOÄ (Kaltpackung).



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Dermatologische Lasertherapie

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2440 GOÄ (800 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von bis zu 50 Impulsen pro Sitzung.
Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2885 GOÄ (1100 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung.
Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung von mehr als 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2886 GOÄ (2770 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von mehr als 100 Impulsen pro Sitzung.
Bei Anwendung eines gepulsten Farbstofflasers ist der Ersatz der Auslagen des pro Patient verbrauchten Farbstoffs nach § 10 GOÄ möglich. Eine metrische und fotografische Dokumentation der zu behandelnden Hautläsion vor und nach Abschluss einer dermatologischen Lasertherapie wird empfohlen.
Melanozytäre Naevi sind ausdrücklich von der Laserbehandlung ausgenommen. Bei der Laserbehandlung von Besenreiservarizen ist die jeweils vorgeschriebene Mindest-Impulszahl pro Sitzung zu beachten.



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Berechnung der pedographischen Druckverteilungsmessung

8. Sitzung vom 30. Januar 1997

Berechenbar mit Nr. 652 GOÄ analog. Anmerkung: Der Beschluss bezieht sich auf das Verfahren der Abnahme sehr vieler (etwa 1 000) Messpunkte während des Laufens über Druckmessfolien und rechnerische Aufarbeitung zu einem farbcodierten Druckbild zur Herstellung eines optimal druckentlastenden Schuhs je Sitzung, auch für die Untersuchung beider Füße, nur einmal berechenbar.



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Operative Leistungen am Hüftgelenk

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Beschlüsse zur Berechnung selbstständiger operativer Leistungen am Hüftgelenk neben Nr. 2151 GOÄ:

Pfannendachplastik:
Nr. 2148 GOÄ (Pfannenerkerplastik) neben Nr. 2151 GOÄ oder 
Nr. 2148 GOÄ analog (tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens) neben Nr. 2151 GOÄ
Die präoperativ radiologisch verifizierbare Hüftgelenksdysplasie bzw. Hüftgelenkluxation stellt eine medizinische Indikation zur Pfannendachplastik dar. Im Zusammenhang mit der Operation nach Nr. 2151 GOÄ ist die Pfannendachplastik bei Vorliegen der genannten Indikation als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen.
Bei Bildung einer Pfannendachplastik in Form einer Pfannenerkerplastik (Appositionsarthroplastik) ist diese Leistung der Nr. 2148 als Modifikation zuzuordnen (Nr. 2148 neben Nr. 2151), im Falle der tonnenförmigen Ausmeißelung des Pfannenbodens ist die Pfannendachplastik analog nach Nr. 2148 abzurechnen (Nr. 2148 analog neben Nr. 2151).

Nr. 2254 GOÄ (Spongiosaplastik) neben Nr. 2151 GOÄ
Der Ausschuss Gebührenordnung beschließt, die Spongiosaplastik als stabilitätssichernde selbstständige Leistung bei Vorliegen radiologisch verifizierbarer Knochendefekte (Geröllzysten oder Pfannenbodenerosion infolge Hüftgelenkkopfprotrusion) oder im Zusammenhang mit der tonnenförmigen Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens (Pfannendachplastik) oder bei Durchführen einer zementfreien TEP-Implantation anzuerkennen und der Nr. 2254 zuzuordnen. Mit dieser Gebührenposition ist auch die Entnahme des Knochens sowie die spezielle Zubereitung des Knochenmaterials (kortikospongiöser Block oder Zerkleinerung in Knochenkrümel) abgegolten.

Nr. 2258 GOÄ analog (Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten) neben Nr. 2151 GOÄ
Der Ausschuss Gebührenordnung beschließt, die Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten (größere einzelne Exophyten oder die komplette Ummauerung des Acetabulum), die sich präoperativ radiologisch nachweisen lassen und intraoperativ zu einer deutlichen Funktionsbehinderung der implantierten TEP führen, als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen, und beschließt hierfür eine Berechnung analog nach Nr. 2258.

Nr. 2113 GOÄ (Synovektomie) neben Nr. 2151 GOÄ
Der Ausschuss Gebührenordnung hält die gesonderte Berechnungsfähigkeit der kompletten bis subtotalen Entfernung der Synovialis bei medizinischer Indikation (beispielsweise chronische Synovialitis bei entzündlich rheumatischer Grunderkrankung oder Psoriasis-Arthropathie) als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 für sachlich gerechtfertigt. Die Synovektomie ist nach Nr. 2113 abzurechnen. Die Indikationsstellung zu dieser Maßnahme ist durch eine hinreichende Beschreibung im OP-Bericht sowie durch eine histopathologische Befundveranlassung abzusichern.



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Operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa

1.Sitzung vom 8.November 2005 / 2.Sitzung vom 14.Juni 2005

Operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa nach Nr. 2820 GOÄ
Für die operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa kann die Nr. 2820 GOÄ nur dann angesetzt werden, wenn die Arteria carotis externa im Sinne eines Umgehungskreislaufes an der Blutversorgung des Gehirns teilnimmt und daher als funktionelle Hirnarterie (= hirnver-sorgend) anzusehen ist.

Abzug von Eröffnungsleistung nicht notwendig bei Carotischirurgie
Die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Leistungsverzeichnisses der GOÄ schreibt den Abzug einer Eröffnungsleistung in den Fällen vor, in denen mehrere Eingriffe „in der Brust- oder Bauchhöhle" im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei gleichzeitigem gefäßchirurgischen Eingriff an beiden Carotiden (Arteria carotis communis und interna) nach den Nrn. 2820 und/oder 2821 GOÄ „Rekonstruktive Operation an einer extrakranialen Hirnarterie (mit Anlegen eines Shunt)" unter Verwendung eines Zuganges ist der sich überschneidende Leistungsbestandteil der Eröffnungsleistung der beiden selbstständigen Leistungen so geringfügig, dass eine Anwendung der für die Nebeneinandererbringung von Eingriffen in „Brust- oder Bauchhöhle" geltenden Bestimmung des Abzugs nicht auf die Carotischirurgie übertragbar ist.

Fachliche Qualifikation zur Erbringung der Kapselendoskopie (A 707)
Voraussetzung für das Erbringen der Kapselendoskopie ist die Gebietsbezeichnung Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie (zukünftig Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie).
Ein Arzt oder eine Ärztin, der/die im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Kapselendoskopien durchgeführt hat, darf diese Leistungen auch weiterhin erbringen und abrechnen, sofern die für das Erbringen der Kapselendoskopie notwendige fachliche Qualifikation nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung, insbesondere eingehende Kenntnisse und Erfahrungen mit endoskopischen Verfahren des Gastrointestinaltraktes, nachgewiesen wird.



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Isolierte Seitenastexstirpation nach Nr. 2890 GOÄ neben Nrn. 2882 und 2883 GOÄ

15. Sitzung vom 21. Juli 1998 und 16. Sitzung vom 29. September 1998

Nr. 2890 GOÄ (Isolierte Seitenastexstirpation ...) ist nicht neben Nr. 2883 (Crossektomie ... und Exstirpation mehrerer Seitenäste) berechenbar.
Wird jedoch eine isolierte Seitenastexstirpation (ohne Crossektomie) am anderen Bein durchgeführt, so ist dafür Nr. 2890 GOÄ auch in einer Sitzung neben Nr. 2883 berechnungsfähig.
Zur Klarstellung der besonderen Verhältnisse sollte in der Rechnung dokumentiert werden, dass die Leistung nach der Nr. 2890 GOÄ an einem anderen Bein als die Leistung nach Nr. 2883 GOÄ erfolgte.



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Berechnung mikrochirurgischer Operationstechnik bei phlebochirurgischen Eingriffen

15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Die Berechnung mit einem Analogbegriff ist nicht möglich, die besonderen Umstände der Leistungserbringung sind nur über den Steigerungsfaktor erfassbar.



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Zweifachberechnung Nr. 2755 GOÄ bei Schilddrüsenoperation

16. Sitzung vom 29. September 1998

Nr. 2755 GOÄ ist zutreffend für die Teilresektion von Adenomen der Schilddrüse beziehungsweise die einseitige subtotale Strumaresektion. Bei doppelseitiger Strumaresektion ist Nr. 2755 zweimal berechenbar. Im Sinne der Präambel zum Abschnitt L ist dann aber als Eröffnungsleistung Nr. 2803 GOÄ (Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals ... 1480 Pkt.) abzuziehen.



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Berechnung der Blutgasanalyse

5. Sitzung vom 13. März 1996

Die Berechnung auf Grundlage der Nr. 3710 GOÄ (Speziallabor) ist zwingend. Die Berechnung daneben der Nr. 303 GOÄ (Punktion oberflächiger Körperteile) sowie der Nr. 3715 (Bikarbonatbestimmung) ist nicht zulässig, da die Leistung nach Nr. 303 nicht vorliegt und die Bikarbonatbestimmung einzig rechnerisch erfolgt, demnach gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 5 vor Abschnitt M nicht berechenbar ist. Die Messung und Berechnung nach Nr. 602 GOÄ (Oxymetrie) ist möglich, da diese zwar grundsätzlich aus der Blutgasanalyse unter Einbezug des Hb-Wertes berechenbar ist, dieser aber aktuell nicht vorliegt. Die Messung ist sachlich allerdings nur bei bestimmten Indikationen sinnvoll, zum Beispiel Anämie, In diesen Fällen ist Nr. 602 neben Nr. 3710 berechenbar.
Die Leistung nach Nr. 614 (transcutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks) ist zeitgleich mit der Blutgasanalyse nicht berechenbar, da der Sauerstoffpartialdruck bereits mit der Blutgasanalyse gemessen wird. Möglich ist jedoch die Berechnung der Nrn. 614 und 3710 in den Fällen, in denen die Leistungen zeitlich getrennt erbracht werden müssen.



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Mehrfachberechnung Nr. 4851 bzw. Nebeneinanderberechnung der Nrn. 4850, 4851, 4852,1105 GOÄ

10. Sitzung vom 18. Juli 1997

Eine Mehrfachberechnung der Nr. 4851 GOÄ (z.B. wenn bei der gynäkologischen Krebsvorsorge Material sowohl aus der Portio als auch aus der Gebärmutterhöhle (nach Nr. 1105 GOÄ) untersucht wird), ist nicht möglich, weil in der Legende zu Nr. 4851 sowohl auf den zeitlichen Zusammenhang als auch auf den Plural „Präparate" abgestellt ist und zusätzlich noch klargestellt ist, „zum Beispiel aus dem Genitale der Frau". Damit fallen Untersuchungen beider Abstrichentnahmen unter die nur einmalige Berechenbarkeit der Nr. 4851. Aus denselben Gründen ist auch der eigenständige Ansatz der Nr. 4852 neben der Nr. 4851 für die Untersuchung des Materials nach Nr. 1105 GOÄ nicht möglich, zumal hier auf andere Materialien als diejenigen nach Nr. 4851 abgestellt. ist.
Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung der Nrn. 4850 und 4851 sieht der Ausschluss diese als möglich an, da Nr. 4851 nur auf die Krebsdiagnostik abgestellt ist und die Leistung nach Nr. 4850 nicht unter die „gegebenenfalls" in Nr. 4851 eingeschlossene „Beurteilung nicht zytologischer mikroskopischer Befunde" fällt. Zu beachten ist hier aber der Ausschluss der Nr. 297 neben Nr. 4850 aus der Anmerkung nach Nr. 4850. Dies berücksichtigt bereits die partielle Leistungsüberschneidung bei Nebeneinandererbringung der Leistungen nach Nr. 4851 und Nr. 4850.



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Photodynamische Diagnostik (PDD) von Hautläsionen

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Photodynamische Diagnostik von Hautläsionen analog Nr. 5442 GOÄ (600 Punkte).
Der Ersatz von Auslagen für die pro Patient verbrauchte photosensibilisierende Substanz wird nach § 10 GOÄ abgegolten.



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Positronen-Emissions-Tomographie (PET)

Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18.01.02, Seite A-144

Beschlüsse zur Abrechnung komplexer PET-Untersuchungsleistungen
zur Ganzkörper-Tumordiagnostik, mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller ggf. erforderlichen PET-Teilkörperuntersuchungen mit jeweiliger Darstellung in mehreren Ebenen: Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5489 GOÄ;
zur Tumordiagnostik einer Körperregion, mit szintigraphischer Basisleistung: Nr. 5430 plus Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5430 plus Nr. 5489 GOÄ;
zur Hirn- oder Herzuntersuchung, mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller Belastungsstufen: Nr. 5410 (Gehirn) oder Nr. 5424 (Myokard in Ruhe und in Stimulation) plus zweimal Nr. 5488 GOÄ (oder zweimal Nr. 5489 GOÄ).
Der Ausschuss „Gebührenordnung“ beschließt, dass bei der Ganzkörper-Tumor-PET die Gebührenpositionen Nr. 5488 oder Nr. 5489 GOÄ zweimal in Ansatz kommen, unabhängig davon, wie viele Einzelaufnahmen in Abhängigkeit von dem jeweils zur Verfügung stehenden PET-Scanner im Einzelfall erforderlich waren. Als Grundleistung der Tumor-PET ist bei einer Teilkörperuntersuchung die Nr. 5430 GOÄ, bei einer Ganzkörperuntersuchung die Nr. 5431 GOÄ sachgerecht.
Bei einer Hirn- oder Herz-PET sind zuzüglich zu den Grundleistungen nach Nr. 5410 GOÄ (Gehirn) oder Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und in Stimulation) die Nrn. 5488 oder 5489 GOÄ ebenfalls nur zweimal berechnungsfähig, auch wenn mehr als zwei Belastungsstufen durchgeführt wurden. Der Ausschuss empfiehlt im Rahmen einer Herz-Untersuchung in Ruhe und bei Belastung, sofern ein zeitlicher Zusammenhang innerhalb von zwei Wochen gegeben ist, als Grundleistung einmal die Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und unter Stimulation) in Ansatz zu bringen; die Nebeneinandererbringung der Nr. 5422 GOÄ (szintigraphische Untersuchung des Myokards in Ruhe) und Nr. 5423 GOÄ (unter Stimulation) innerhalb von zwei Wochen bedarf einer besonderen Begründung



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Magnetresonanztomographie des Kniegelenkes

1.Sitzung vom 4.November 1999

Für die MRT-Untersuchung des Kniegelenkes ist - unabhängig vom Gerätetyp - Nr. 5729, nicht Nr. 5730 GOÄ, zutreffend.



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Radiochirurgisch stereotaktische Bestrahlung

1.Sitzung vom 8.November 2005 / 2.Sitzung vom 14.Juni 2005

A 5860

Radiochirurgisch stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren mittels Linearbeschleuniger – einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, einschließlich vorausgegangener Bestrahlungsplanung, einschließlich Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen, einschließlich individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners,
analog 6 × 5855 GOÄ (6900 P.)

Unter radiochirurgischer Bestrahlung (Radiochirurgie) ist die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger zu verstehen.
Die Radiochirurgie ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.
Diese Therapie ist grundsätzlich bei folgenden Indikationen geeignet: Akustikusneurinom, Hypophysenadenom, Meningeom, Arteriovenöse Malformation, medikamentös oder operativ therapierefraktäre Trigeminusalgesie, Chordom.
Die nach § 10 GOÄ zulässigen Kosten für Material können zusätzlich berechnet werden.

A 5861

Radiochirurgisch stereotaktische Bestrahlung primär maligner Tumoren oder von Hirnmetastasen mittels Linearbeschleuniger – einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, einschließlich vorausgegangener Bestrahlungsplanung, einschließlich Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen, einschließlich individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners, analog 3,5 × 5855 GOÄ (6900 P.)

Unter radiochirurgischer Bestrahlung (Radiochirurgie) ist die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger zu verstehen.
Die Radiochirurgie ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.
Diese Therapie ist grundsätzlich bei folgenden Indikationen geeignet: Inoperabler primärer Hirntumor oder Rezidiv eines Hirntumors, symptomatische Metastase ZNS, Aderhautmelanom.
Die nach § 10 GOÄ zulässigen Kosten für Material können zusätzlich berechnet werden.

Allg. Bestimmungen Satz 3 zu O IV. 3. Hochvoltbestrahlung bösartiger Erkrankungen
„Bei Bestrahlung von Systemerkrankungen oder metastasierten Tumoren gilt als ein Zielvolumen derjenige Bereich, der in einem Großfeld (z. B. Mantelfeld oder umgekehrtes Y-Feld) bestrahlt werden kann."

Definition Zielvolumen
Das Zielvolumen ist definiert als das Körpervolumen, welches ohne Umlagerung des Patienten bzw. ohne Tischverschiebung mit einer anatomisch und physikalisch zweckmäßigen Feldanordnung erfasst und mit einer festgelegten Dosis nach einem bestimmten Dosiszeitmuster bestrahlt werden kann.

Auslegung der Allg. Bestimmungen zu O IV. 3. Hochvoltbestrahlung Satz 3
Wird eine Hochvoltbestrahlung von Systemerkrankungen (z. B. Non-Hodgkin, Hodgkin) oder metastasierten Tumoren (Tumor mit nachgewiesenen Absiedlungen in regionären Lymphknoten und/
oder anderen Organen) nach den Nrn. 5836 und ggf. 5837 GOÄ durchgeführt, so kann die Bestrahlung eines Zielvolumens einmal je Fraktion berechnet werden. Mehrere Zielvolumina, z. B. Tumorbett der Mamma und Lymphknotenmetastasen der Regio supraclavicularis, gelten dann als ein Zielvolumen, wenn diese Zielvolumina indikationsgerecht, d. h. im Sinne der Allgemeinen Bestimmungen O IV. Ziffer 2 und unter Berücksichti-gung spezialgesetzlicher Regelungen (StrlSchV § 81, RöV § 25), in einem Großfeld (Mantelfeld, umgekehrtes Y-Feld) bestrahlt werden können.
Können diese beiden Zielvolumina aus strahlenschutzrechtlichen Gründen zur Vermeidung der Strahlenexposition anderer Organe nicht in einem Großfeld bestrahlt werden, so treffen die Allgemeinen Bestimmungen O IV. 3 Satz 3 nicht zu. In der Folge kann für das oben genannte Beispiel sowohl für das Tumorbett der Mamma als auch für die Lymphknotenregion die Nr. 5836 GOÄ (und ggf. 5837 GOÄ) jeweils einmal je Fraktion angesetzt werden.
Für eine Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger nicht metastasierter Tumoren (ohne klinisch oder pathologisch nachgewiesene Absiedlungen in regionären Lymphknoten und/oder anderen Organen) im Bestrahlungsfeld haben die Allgemeinen Bestimmungen zu O IV Satz 2 Vorrang und die Allgemeinen Bestimmungen zu O IV. 3. treffen nicht zu. Wird eine Hochvoltstrahlenbehandlung bei einem nicht metastasierten Tumor nach den Nrn. 5836 GOÄ (und ggf. 5837 GOÄ) durchgeführt, so kann diese Gebührenposition einmal je Fraktion und je Zielvolumen berechnet werden. Werden beispielsweise das Tumorbett der Mamma und adjuvant (begleitend), ohne Nachweis von Metastasen, das Lymphabflussgebiet der Axilla bestrahlt, so handelt es sich um zwei Zielvolumina, die jeweils zur Abrechnung der Nrn. 5836 GOÄ (und ggf. 5837 GOÄ) führen.

A 5830

Computergestützte Individual-Ausblendung (Multileaf-Kollimatoren = MLC) einmal je Feld und Bestrahlungsserie, einschließlich Programmierung,
analog der Nr. 5378 GOÄ (1000 Punkte)

Individuelle Ausblendungen zum Schutz von Normalgewebe und Organen können anstelle von Bleiblöcken, auch durch Programmierung eines (Mikro-)Multileaf-Kollimators erstellt werden, wobei für den Programmieraufwand die analoge Nr. 5378 GOÄ einmal je Feld und Bestrahlungsserie angesetzt werden kann.
Der je nach Feldkonfiguration und Feldgröße unterschiedliche Schwierigkeitsgrad ist über den Gebührenrahmen nach § 5 Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen.
Eine Berechnung von Auslagen nach § 10 GOÄ für die Herstellung individueller Ausblendungen mittels Bleiblöcken neben der Berechnung der Individualausblendung mittels MLC nach Nummer 5878 GOÄ analog ist ausgeschlossen.



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